§ 15
Aufnahme von Umschülern
(1) Wer an einer Umschulungsmaßnahme im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes
oder der
Handwerksordnung
teilnimmt (Umschüler) kann auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze in die Berufsschule aufgenommen werden, wenn der zuständige Kostenträger dem Land Berlin die Schulkosten erstattet oder wenn Schulbesuchsgebühren nach Maßgabe des
§ 50 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes
entrichtet werden.
(2) Die Schule kann den Träger der Umschulungsmaßnahme über die schulischen Leistungen der Umschülerinnen und Umschüler, über deren Fehlzeiten und über die Beendigung des Schulbesuchs informieren.
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