§ 42
Bildungsziel, Stundentafeln, Zeugnis
(1) Die Berufsschule vermittelt den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern in Abstimmung mit den Inhalten und Zielen der jeweiligen Maßnahme fachtheoretische Bildungsinhalte und grundlegende allgemeinbildende Kenntnisse, die insbesondere dem Erreichen der Ausbildungsreife für eine berufliche Erstausbildung dienen.
(2) Der Berufsschulunterricht wird in Teilzeitform erteilt; er umfasst in der Regel 8 Wochenstunden. Es gelten die Stundentafeln der
Anlage 5.4
.
(3) Über den Schulbesuch wird den Schülerinnen und Schülern am Ende des Lehrgangs ein Zeugnis erteilt (
Anlage 6.4
). Ein Schulabschluss wird durch den Berufsschulbesuch nicht erworben.
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