§ 14
Dienstzeiten als Voraussetzung für Beförderungen
(1) Es setzt voraus die Beförderung
- 1.
-
zur Seminardirektorin oder zum Seminardirektor,
- 2.
-
zur Studiendirektorin an einer Fachschule oder zum Studiendirektor an einer Fachschule (als Leiterin oder Leiter des Ausbildungsbereichs an einer Fachschule),
- 3.
-
zur Studiendirektorin oder zum Studiendirektor (als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung an einem Oberstufenzentrum),
- 4.
-
zur Studiendirektorin oder zum Studiendirektor (als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum),
- 5.
-
in ein Amt als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters und
- 6.
-
in ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter
die Befähigung für ein Einstiegsamt, durch das das angestrebte Beförderungsamt erreicht werden kann und eine zweijährige Dienstzeit (
§ 12 des Laufbahngesetzes
).
(2) Im Falle einer Berücksichtigung von Dienstzeiten nach
§ 12 Absatz 3 des Laufbahngesetzes
ist jedoch mindestens ein Jahr Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst erforderlich.
(3) Im öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeiten können, soweit sie noch nicht auf die Probezeit angerechnet worden sind, nach
§ 12 Absatz 6 des Laufbahngesetzes
als Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des jeweiligen Laufbahnzweiges entsprochen hat.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BiLbV+BE+%C2%A7+14&psml=bsbeprod.psml&max=true