§ 23
Beförderung
(1) Für den Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule und des Studienrats an einer Fachschule gelten
§§ 13
,
14
und
15 Absatz 1
entsprechend.
(2) Für den Laufbahnzweig der Studienrätin und des Studienrats gelten die
§§ 11
bis
14
und
15 Absatz 1 und 3
entsprechend.
(3) Beförderungsstellen an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen können auch aus dem Laufbahnzweig der Studienrätin an einer Fachschule oder des Studienrats an einer Fachschule besetzt werden, wenn die Schülerzahl des Fachschulteils in dem entsprechenden Bereich überwiegt.
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