§ 4
Förderung von Betreuungsvereinen
Das Land Berlin kann anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag Zuwendungen für die Erfüllung von in
§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genannten Aufgaben nach Maßgabe der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel gewähren. An Stelle der Zuwendungsgewährung ist es auch zulässig, vertragliche Vereinbarungen außerhalb der für die Gewährung von Zuwendungen geltenden Regelungen über die Erfüllung von Aufgaben nach
§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und den Umfang der Finanzierung durch das Land Berlin zu schließen.
Fußnoten ...
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