§ 5
Datenschutz
(1) Die Erhebung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Betreuungstätigkeit ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Personen, denen die Ausübung der Aufgabe im Rahmen des Betreuungsgesetzes übertragen ist, dürfen diese Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.
(2) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt und offenbart worden sind, dürfen diese nur zweckentsprechend verwenden.
(3) Die mit der Ausführung der Betreuungsaufgaben befaßten Stellen, insbesondere Betreuungsvereine und Betreuungspersonen, sind verpflichtet, das Wissen um die persönlichen Angelegenheiten der Betreuten geheimzuhalten und Tatsachen gegenüber Dritten nur in dem Umfang zu offenbaren, wie es zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben oder auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Mitteilungspflicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Betreuung.
(4) Die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Personen sind über ihre Schweigepflicht zu belehren.