§ 18
Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten
Verarbeiten öffentliche Stellen personenbezogene Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, gelten in Ergänzung zur
Verordnung (EU) 2016/679
§§ 26
,
32
bis
37
,
41
,
43
und
44 des Bundesdatenschutzgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BE+%C2%A7+18&psml=bsbeprod.psml&max=true