§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Berliner Verwaltung (
§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
), soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes Berlin inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(3) Für die Tätigkeit der Steuerverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht
§ 20 des Finanzverwaltungsgesetzes
entgegensteht.
Fußnoten
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