§ 25
Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Der Senat kann Verwaltungsvorschriften erlassen über
- 1.
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Grundsätze und allgemeine Regelungen zur Planung, Entwicklung, Beschaffung und Finanzierung von Komponenten der IKT sowie zu Betrieb und Nutzung der verfahrensunabhängigen IKT-Infrastruktur, -Dienste und der IT-Fachverfahren,
- 2.
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Standards für den Einsatz der IKT und Festlegung zur Interoperabilität der IKT-Komponenten,
- 3.
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Umfang und Gestaltung öffentlicher IKT-Zugänge (
§ 16
) sowie
- 4.
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über Methode, Umfang und Form von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu herausgehobenen E-Government-Projekten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Festlegungen, an welche Stellen die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu übermitteln sind.
(2) Die Verwaltungsvorschriften können vorsehen, dass für die IT-gestützte Aufgabenerfüllung bestimmte Basiskomponenten von der Berliner Verwaltung genutzt werden müssen. Vor der Festlegung einer solchen Nutzungsverpflichtung sind deren Notwendigkeit, gesamtstädtische Bedeutung und Wirtschaftlichkeit darzustellen.
(3) Die für Grundsatzangelegenheiten der IKT zuständige Senatsverwaltung erlässt die sonstigen, für die Ausführung des Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften nach Beratung mit dem Lenkungsrat.
(4)
§ 6 Absatz 3 bis 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
bleibt unberührt.
Fußnoten
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