§ 9
Akteneinsicht
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
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einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
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die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
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elektronische Dokumente übermitteln oder
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den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=EGovG+BE+%C2%A7+9&psml=bsbeprod.psml&max=true