§ 63
Zweck der Prüfung, Prüfungstermine
(1) Wer nicht Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik durch Teilnahme an der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erwerben.
(2) Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden ausschließlich an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik statt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer legen ihre Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, dem sie von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden sind. Die Prüfungen werden im ersten Halbjahr eines Schuljahres durchgeführt. Die Prüfungstermine für die schriftlichen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt, die Prüfungstermine und Prüfungszeiträume für die anderen Prüfungsteile setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.
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