§ 2
Ziel der Studiengänge
(1) Die Fachschule für Sozialpädagogik bildet zur staatlich geprüften Erzieherin oder zum staatlich geprüften Erzieher aus. Sie befähigt die Studierenden, Erziehungsaufgaben, Bildungsaufgaben und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern als Erzieherin oder als Erzieher selbständig und eigenverantwortlich tätig zu sein. Das Studium vermittelt die erforderlichen Kompetenzen, um den Spracherwerb und die Sprachentwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und deren Kenntnisse der deutschen Sprache zu vertiefen und zu erweitern. Die Studieninhalte und das Qualifikationsprofil entsprechen den in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen/Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung) vereinbarten Standards.
(2) Die Studiengänge enden mit einer Abschlussprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt zum Führen des Zusatzes „Staatlich geprüfte“ oder „Staatlich geprüfter“ vor der Berufsbezeichnung „Erzieherin“ oder „Erzieher“. Mit dem Studienabschluss kann die staatliche Anerkennung nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder d des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
beantragt werden.
(3) Im Studium ist zusätzlich der Erwerb der Fachhochschulreife möglich.
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