§ 34
Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium dürfen anwesend sein:
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die an der Fachschule unterrichtenden Lehrkräfte,
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Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Fachschule zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen sind, oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Fachschule tätig ist,
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bis zu zwei von der Studierendenvertretung benannte Studierende, die nicht zum Kreis der zu Prüfenden gehören.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein.
(2) In begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit beim Kolloquium und den mündlichen Prüfungen gestatten, sofern
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die oder der zu Prüfende sich einverstanden erklärt hat und
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sichergestellt ist, dass es durch oder aufgrund der Anwesenheit zu keiner Störung des Prüfungsablaufs kommt.
(3) Film-, Foto- und Tonaufnahmen im Vorbereitungs- und Prüfungsraum sind untersagt.
(4) Zuhörerinnen oder Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachausschusses von der weiteren Anwesenheit bei der Prüfung auszuschließen.
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