§ 39
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Auf Antrag können Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten nehmen. Die Einsichtnahme schließt die Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und über das Kolloquium ein. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsichtnahme bei Vorlage einer schriftlichen oder in anderer Weise nachgewiesenen Vollmacht gewährt. Die Einsichtnahme bedarf des Antrages. Sie ist frühestens nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung und nur innerhalb der Aufbewahrungsfrist für Prüfungsunterlagen nach
§ 13 der Schuldatenverordnung
vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung möglich. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Fachschule festgelegten Termin. Sie schließt das Recht ein, Auszüge oder Kopien zu fertigen. In begründeten Fällen kann die Fachschule Kopien einzelner Unterlagen aushändigen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.
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