§ 59
Schriftliche Prüfungen
Für die Prüfungsaufgaben, die Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfungen sowie die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten gelten die
§§ 55
bis
57 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule
entsprechend. Abweichend von
§ 57 Absatz 4
der in Satz 1 genannten Verordnung sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern neben den Punkten auch die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt zu geben. Die Zuordnung der Noten zu den Bewertungspunkten erfolgt gemäß
Anlage 5
der in Satz 1 genannten Verordnung.
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