Verordnung über die Studiengänge
an den staatlichen Fachschulen der
Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft
und Wirtschaft des Landes Berlin
(Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft)
Vom 30. April 2014
*
§ 30
Fachhochschulreife
(1) Der zusätzliche Erwerb der Fachhochschulreife ist in Vollzeitstudiengängen mit einer Dauer von vier Semestern sowie in Teilzeitstudiengängen mit einer Dauer von acht Semestern möglich, wenn
- 1.
-
die Verteilung der Unterrichtsstunden in der Einzelstundentafel dem in Nummer 2 der Organisationsvorgaben der
Anlage 1.2
vorgegeben Stundenrahmen entspricht und
- 2.
-
die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung der Einzelstundentafel erteilt hat.
Der Unterricht in diesen Studiengängen richtet sich an den Vorgaben der Rahmenlehrpläne und den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung) aus.
(2) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer in einem Studiengang nach Absatz 1 Satz 1
- 1.
-
vor der Abschlussprüfung den mittleren Schulabschluss nachweist,
- 2.
-
das Fachschulstudium erfolgreich abschließt und
- 3.
-
die Zusatzprüfung nach Absatz 3 besteht.
(3) Die Zusatzprüfung wird als schriftliche Prüfung
- 1.
-
im Fach Deutsch/Kommunikation,
- 2.
-
im Fach Fremdsprache,
- 3.
-
im Fach Mathematik,
- 4.
-
in einem naturwissenschaftlichen Fach oder
- 5.
-
in einem technischen Fach
durchgeführt.
(4) Die Zusatzprüfung findet im letzten Semester statt. Sie dauert im Fach Deutsch/Kommunikation 180 Minuten und in den anderen in Absatz 3 genannten Prüfungsfächern jeweils 120 Minuten. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten
§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5 Satz 1 und 3 bis 5
,
§ 17
sowie die
§§ 19
bis
24
entsprechend.
(5) Eine nicht bestandene Zusatzprüfung kann einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Wer die Zusatzprüfung nicht besteht, aber das Fachschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, verlässt die Fachschule; die Wiederholung erfolgt durch Teilnahme an der nächsten Zusatzprüfung, die an der Fachschule durchgeführt wird. Wer die Zusatzprüfung und die Abschlussprüfung nicht besteht, wiederholt die Zusatzprüfung im Rahmen der Wiederholung des letzten Semesters.
(6) Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ist gemäß
Anlage 5
zu ermitteln. Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife beschließt der Prüfungsausschuss in der Schlusskonferenz nach
§ 27 Absatz 1 Satz 1
.
(7) Der zusätzliche Erwerb der Fachhochschulreife und die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife werden auf dem Abschlusszeugnis vermerkt. In den Fällen des Absatz 5 Satz 3 wird der zusätzliche Erwerb der Fachhochschulreife in Form einer Anlage zum Abschlusszeugnis bestätigt. Das Muster der Anlage gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=FSchulTechAgrWiV+BE+%C2%A7+30&psml=bsbeprod.psml&max=true