Verordnung über die Studiengänge
an den staatlichen Fachschulen der
Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft
und Wirtschaft des Landes Berlin
(Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft)
Vom 30. April 2014
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§ 10
Verlassen des Studiengangs
(1) Wer den Studiengang verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen.
(2) Studierende, die den Studiengang verlassen möchten, teilen dies der Schule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Darüber hinaus ist von einem Verlassen des Studiengangs auszugehen, wenn die oder der Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht fernbleibt, ohne die Schule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. In den in Satz 2 genannten Fällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verlassen des Studiengangs unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Verlassen des Studiengangs im Sinne des Absatz 2 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Betroffenen unverzüglich nachweisen, dass sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Schule gehindert waren und erklären, das Studium fortsetzen zu wollen.
Fußnoten
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=FSchulTechAgrWiV+BE+%C2%A7+10&psml=bsbeprod.psml&max=true