Verordnung über die Studiengänge
an den staatlichen Fachschulen der
Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft
und Wirtschaft des Landes Berlin
(Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft)
Vom 30. April 2014
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§ 9
Unterbrechen des Studiengangs
(1) Der Studiengang kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
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die eigene Erkrankung,
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die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
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Mutterschutz oder
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die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.
Der Studiengang ist zu unterbrechen, wenn Studierende, die die nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1
geforderten Berufstätigkeiten während der Dauer des Studiums ableisten, ihr Beschäftigungsverhältnis verloren haben und deshalb die Ableistung der Berufstätigkeiten in dem geforderten Umfang vor dem Beginn des Prüfungssemesters nicht mehr möglich ist oder betriebsbedingte Gründe die Unterbrechung des Studiengangs erfordern. Über den Antrag auf Unterbrechung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Unterbrechung des Studiengangs ist einmal möglich. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.
(2) Das Studium ist nach Wegfall der Unterbrechensgründe zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Semesters, das dem Semester entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Studiengang von Anfang an neu durchlaufen werden; eine nochmalige Probezeit ist nicht vorzusehen. Erfolgt die Wiederaufnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Fachschule hat den Betroffenen die Beendigung des Schulverhältnisses unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Fußnoten
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=FSchulTechAgrWiV+BE+%C2%A7+9&psml=bsbeprod.psml&max=true