§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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nicht kompostierbare Materialien auf einem Friedhof beläßt,
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nicht biologisch abbaubare Materialien bei den Bestattungen verwendet,
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nicht kompostierbare Materialien, mit Ausnahme der durch den Belegungsplan zugelassenen Gestaltungsmittel, bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten oder bei der Trauerfloristik verwendet oder
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der auf Grund dieses Gesetzes für landeseigene Friedhöfe erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfen ist das Bezirksamt.
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