§ 12
Grabstätten
(1) Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Ortes und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen.
(2) Grabstätten werden unterschieden in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und Aschengrabstätten. Erdgrabstätten dienen der Aufnahme von menschlichen Leichen in Särgen. In Urnengrabstätten werden die verschlossenen Urnen mit der Asche Verstorbener beigesetzt. Aschengrabstätten stehen für das Ausstreuen der Asche Verstorbener zur Verfügung. Der Friedhofsträger entscheidet, welche Arten von Grabstätten er anbietet. Auf landeseigenen Friedhöfen sind Grabstättenarten entsprechend dem Bedarf bereitzuhalten.
(3) Grabstätten für Erdbestattungen erfordern eine Erdbedeckung (ohne Hügel) von mindestens 0,90 Metern über der Sargoberkante. Zwischen den einzelnen Särgen muß eine mindestens 0,30 Meter starke Erdwand verbleiben.
(4) Unterirdisch beigesetzte Urnen müssen eine Überdeckung von mindestens 0,50 Metern aufweisen.
(5) Gebaute Grüfte, einschließlich Grabkammern, dürfen nicht angelegt werden.
(6) Grabstätten von Persönlichkeiten, die sich besonders verdient gemacht haben oder deren Andenken in der Öffentlichkeit fortlebt, kann das Land Berlin als Ehrengrabstätten anerkennen. Einzelheiten der Anerkennung als Ehrengrab, der Finanzierung, der Pflege und der Unterhaltung werden durch die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung geregelt.
(7) Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
(8) Die Gräberfelder auf den landeseigenen Friedhöfen in Lichtenberg, Treptow und Pankow, auf denen die Verfolgten des Nationalsozialismus beigesetzt sind, bleiben für diesen Personenkreis mit der bisherigen Zweckbestimmung erhalten. Personen, die nach dem
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906) anerkannt sind, können dort weiterhin bestattet werden. Satz 1 gilt nicht für Personen, die für Unterdrückungsmaßnahmen verantwortlich waren. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.
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