Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(AGGVG)
Vom 23. März 1992
§ 14
Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
die Senatsverwaltung für Justiz über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft,
2.
der Präsident des Kammergerichts über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
3.
der Präsident des Landgerichts über das Landgericht, dem er angehört,
4.
der Präsident eines Amtsgerichts über das Amtsgericht, dem er angehört,
5.
der Generalstaatsanwalt in Berlin über die Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft,
6.
der Leitende Oberstaatsanwalt in Berlin über die bei dem Landgericht errichtete Staatsanwaltschaft, der er angehört,
7.
der Leiter der Amtsanwaltschaft über die Amtsanwaltschaft, der er angehört.
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