§ 29
Übergangsregelung
Auf Antrag werden vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 846) in das Dolmetscherverzeichnis eingetragene Dolmetscher in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen. Die Dolmetscher sind gemäß den Bestimmungen des
§ 19
neu zu verpflichten sowie zu beeidigen oder zu ermächtigen. Eine erneute Überprüfung der fachlichen Eignung findet nicht statt. Für Anträge nach Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2010 gestellt werden, werden Gebühren in Höhe der Hälfte der in den Nummern 4.1 und 4.2 der
Anlage zu § 1 Absatz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes
in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 846) geändert worden ist, vorgesehenen Gebühren erhoben. Das Dolmetscherverzeichnis gemäß Satz 1 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2010 gelöscht. Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten des Landgerichts eingegangenen Anträge auf Allgemeinbeeidigung oder Ermächtigung ist
§ 19 Absatz 1
in der vor Inkrafttreten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
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