Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(AGGVG)
Vom 23. März 1992
§ 1
In Berlin bestehen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
1.
das Kammergericht als Oberlandesgericht,
2.
mindestens ein Landgericht und
3.
mehrere Amtsgerichte.
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