§ 9
Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht
(1) Die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, bei Vorliegen eines Antrages mit dessen Eingang.
(2) Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
(3) Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides (
§ 13 Abs. 1
).
(4) Die Pflicht zur Erstattung von Barauslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, die die Aufwendungen des zu erstattenden Betrages erfordern.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 gelten auch dann, wenn die genannten Leistungsverpflichtungen durch Veranlagung festgestellt werden müssen. Die Veranlagung kann noch vorgenommen werden, wenn der die Leistungsverpflichtung begründende Tatbestand inzwischen weggefallen ist.
(6) In den Gebühren- und Beitragsordnungen können nähere Bestimmungen getroffen werden.
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