§ 9
Fachkonferenzen und Teilkonferenzen
(1) An Schulen werden grundsätzlich für alle Fächer Fachkonferenzen gebildet. Dabei können mehrere Fächer zusammengefasst werden, soweit dies fachlich-didaktisch und organisatorisch geboten ist. Darüber hinaus können Jahrgangsstufenkonferenzen und Teilkonferenzen zur ergänzenden Förderung und Betreuung in der Ganztagsschule in offener und gebundener Form, zu Inklusion, zu den Aufgabengebieten nach
§ 12 Absatz 4 des Schulgesetzes
sowie zu den Bereichen gebildet werden, die sich aus dem Rahmenlehrplan und dem Schulprogramm ergeben.
(2) Jede auf Grund von Absatz 1 eingerichtete Konferenz tagt mindestens dreimal im Schuljahr. Die Mitglieder jeder dieser Konferenzen wählen mit einfacher Mehrheit, wer von ihnen den Vorsitz der Konferenz in dem Schuljahr übernimmt, sofern die Gesamtkonferenz nicht davon abweichende Festlegungen getroffen hat.
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