Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin
(Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
in der Fassung vom 26. Juli 2011
§ 137
Anpassung der Promotionsordnungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes geltenden Promotionsordnungen sind innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen des
§ 35
anzupassen.
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