§ 11
Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für ein Zweitstudium
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), können nicht im Rahmen der Quoten nach
§ 7
ausgewählt werden. Sie dürfen abweichend von
§ 2 Absatz 3
insgesamt nur einen Zulassungsantrag stellen. Dies gilt nicht für Bewerber und Bewerberinnen, die vor dem 1. Oktober 1991 ein Studium an einer Hochschule in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet abgeschlossen haben.
(2) Die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus
Anlage 1
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