§ 26
Zulassungsantrag
Soweit eine Hochschule für das Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht die Stiftung mit der Durchführung des Serviceverfahrens nach
§§ 18
bis
25
beauftragt hat, führt die Hochschule das Zulassungsverfahren durch. Zulassungsanträge im Serviceverfahren der Stiftung können neben einem Zulassungsantrag für einen anderen Studiengang im Zulassungsverfahren außerhalb des Serviceverfahrens gestellt werden. Stellt ein Bewerber oder eine Bewerberin mehr als die nach
§ 2 Absatz 3
,
§ 11 Absatz 1 Satz 2 und 3
oder
§ 17 Absatz 2 Satz 2
vorgesehene Anzahl an Zulassungsanträgen, wird nur über die zuletzt fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge entschieden.
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