§ 4
Besondere Erklärungspflichten
Der Bewerber oder die Bewerberin hat gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, ob er oder sie bereits an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
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als Studierender oder Studierende immatrikuliert ist oder war, gegebenenfalls für welche Zeit er oder sie immatrikuliert war sowie ob und wann er oder sie das Studium gewechselt hat,
- 2.
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ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat; im Fall des Studiums an einer Hochschule in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet erstreckt sich diese Verpflichtung nur auf Studienzeiten nach dem 31. März 1991 und auf Studienabschlüsse nach dem 30. September 1991.
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