§ 79
Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Berufsgericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis zu 25 000 Euro erkennen.
(2) Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von der oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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