§ 16
Herausgabeanordnung
(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach
§ 6 Absatz 3 Nummer 3 des Justizverwaltungskostengesetzes
in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch
§ 28 Absatz 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abhängig gemacht werden, so ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
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