Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin
(Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Vom 15. Oktober 1999
§ 16
Kosten
Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gebührenpflichtig. Das
Gesetz über Gebühren und Beiträge
vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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