§ 2
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Krankenhäuser im Land Berlin, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Teils 3 gelten nur für Krankenhäuser und Einrichtungen von Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähig sind. Für Krankenhäuser des Justizvollzugs gelten nur
§ 3 Absatz 1
,
§ 4
,
§ 6 Absatz 2 Satz 4
sowie die
§§ 19
,
20
und
22
.
Fußnoten
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