§ 32
Pflegeerlaubnis
(1) Die Pflegeerlaubnis für Vollzeitpflege nach
§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
darf nicht für mehr als fünf Kinder erteilt werden. Die Erlaubnis für Kindertagespflege kann für bis zu acht Kinder erteilt werden, wenn die Pflegeperson neben der erforderlichen besonderen Qualifikation von einer weiteren Betreuungsperson dauerhaft unterstützt wird. Die Pflegeerlaubnis kann für bis zu zehn Kinder erteilt werden, wenn mindestens zwei im Sinne von Satz 2 geeignete Tagespflegepersonen die Betreuung im Verbund organisieren. Eine Vorsorge für Vertretungssituationen muss gewährleistet sein.
§ 8a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
findet auf die Kindertagespflege entsprechende Anwendung. Die für die Prüfung der Erlaubnis maßgebliche Anzahl der Kinder bestimmt sich nach der vertraglichen Belegung je Tag. Näheres zu den Anforderungen an die Qualifikation der Tagespflegepersonen, auch unter Berücksichtigung der Zahl der betreuten Kinder, ist durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(2) Werden jeweils mehr Kinder und Jugendliche betreut oder wird jeweils mehr Kindern oder Jugendlichen Unterkunft gewährt, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach
§ 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
(3) Dem Jugendamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach
§ 37 Abs. 3
und
§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
der Zugang zu dem Kind oder Jugendlichen und der Zutritt zu den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten, wenn Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen zu besorgen ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes
) wird insoweit eingeschränkt.
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