Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen
(Jugendhilfe- und Jugendfördergesetz - AG KJHG)
in der Fassung vom 27. April 2001
§ 53
Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch und dem Landespflegegeldgesetz
Das Jugendamt ist über
§ 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
hinaus sachlich zuständig für
1.
die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
sowie nach dem
Landespflegegeldgesetz
vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606) in der jeweils geltenden Fassung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie für junge Volljährige, sofern sie außerdem Jugendhilfe nach
§ 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erhalten und
2.
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für junge Volljährige nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
.
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