§ 31
Aufsicht, Meldepflichten
(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat über die Meldepflichten des
§ 47 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
hinaus vor Betriebsaufnahme und bei einer Änderung Art und zeitlichen Umfang der Tätigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort, Angaben zum beruflichen Werdegang, Einstellungsdatum sowie Datum des Ausscheidens des Leiters und der Betreuungskräfte mitzuteilen. Die jährliche Belegungsmeldung ist nach Altersgruppen gegliedert vorzunehmen und durch die Jahresdurchschnittsbelegung zu ergänzen.
(2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung unverzüglich über jedes Vorkommnis, das geeignet ist, das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen zu gefährden, sowie über jede wesentliche Veränderung des Raumangebots, der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten.
(3) Der Träger und die Leitung der Einrichtung sowie die Beschäftigten haben im Rahmen einer Prüfung nach
§ 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu pädagogischen, konzeptionellen, personellen und wirtschaftlichen Fragestellungen zu geben und Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
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