§ 17
Jugendarbeitsschutz
Die Jugendhilfebehörden haben die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen Bestimmungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168), vorliegen.
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