§ 20
Familienarbeit
(1) Angebote der Familienbildung, der Familienberatung sowie der Familienfreizeit und Familienerholung (Familienarbeit) sollen sich ergänzen und aufeinander beziehen. Werdende Mütter und Väter sind in diese Angebote einzubeziehen. Unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit Kindern sind zu respektieren und zu berücksichtigen. Angebote der Familienarbeit sollen inhaltlich auch auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in Familie und Gesellschaft ausgerichtet sein, insbesondere auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken.
(2) Angebote der Familienarbeit sind im Bedarfsfall mit Kinderbetreuungsangeboten zu verbinden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=KJHGAG+BE+%C2%A7+20&psml=bsbeprod.psml&max=true