§ 14
Mitwirkung der freiwilligen Helfer
im Katastrophenschutzdienst
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die sich freiwillig zur ehrenamtlichen Mitwirkung beim Katastrophenschutz in Einheiten und Einrichtungen der privaten Hilfsorganisationen verpflichtet haben. Sie sind insbesondere verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes teilzunehmen.
(2) Beim Dienst im Katastrophenschutz gelten die
§§ 8
,
9 Abs. 1 und 3
sowie
§ 10 des Feuerwehrgesetzes
vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) für die Helfer entsprechend.
(3) Für Personen, die hauptamtlich im Katastrophenschutzdienst tätig werden, gelten die Regelungen des Absatzes 2 nur, soweit sich aus dem Beschäftigungsverhältnis nichts anderes ergibt.
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