§ 17
(1) Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Maschinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplan durch die genehmigende Behörde in folgender Weise festgestellt worden ist:
- 1.
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Der Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vorläufig getroffenen Festsetzungen zugrunde gelegt.
- 2.
-
Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden
Gemeinde- oder Gutsbezirk
während vierzehn Tagen zu jedermanns Einsicht offenzulegen. Zeit und Ort der Offenlegung sind ortsüblich bekanntzumachen. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfang seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der
Vorstand des Gemeinde- oder Gutsbezirks
hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen der in
§ 18
dieses Gesetzes gedachten Art beziehen. Diejenige Stelle, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind, ist zu bezeichnen.
- 3.
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Nach Ablauf der Frist (Nummer 2 Abs. 1) sind die gegen den Plan erhobenen Einwendungen in einen nötigenfalls an Ort und Stelle durch einen Beauftragten abzuhaltenden Termin, zu dem der Unternehmer und die Beteiligten (Nummer 2 Abs. 2) vorgeladen werden müssen und Sachverständige zugezogen werden können, zu erörtern.
- 4.
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Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen Einwendungen beschlossen und danach erfolgt die Feststellung des Planes sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (
§ 18
).
Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Beteiligten zugestellt.
- 5.
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Das Verfahren hat den Anforderungen des
Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) zu entsprechen.
(2) Der Feststellung (Absatz 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfestsetzung zum Zweck der Enteignung stattfindet.
(3) Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege, mit Ausnahme städtischer Straßen, handelt, der
Minister der öffentlichen Arbeiten
den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.
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