§ 31
Der Erwerb (
§ 30
) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Nr. 4 a bis d des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des fünfundzwanzigfachen Betrages nach § 42 Nr. 4 a des vorerwähnten Gesetzes das steuerpflichtige Einkommen nach den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (GS. S. 175)
zugrunde zu legen ist, jedoch bei den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der Abzug von
3
1
/
2
Prozent des eingezahlten Aktienkapitals (§ 16 Einkommensteuergesetz)
fortfällt. Erstreckt sich die Kleinbahn über das Gebiet des
Preußischen Staates
hinaus in andere
Deutsche Bundesstaaten
, so ist gleichwohl das Einkommen aus dem gesamten Betrieb der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen. War das zu erwerbende Unternehmen noch nicht fünf Jahre im Betrieb, so ist für die Berechnung der Entschädigung der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten Reingewinns maßgebend. Ist eine Aktiengesellschaft Unternehmer der zu erwerbenden Bahn, so bedarf es nicht der Einlösung der Aktien von den einzelnen Aktionären, sondern nur der Zahlung der Gesamtentschädigung an die Gesellschaft.
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