§ 8
(1) Vor Erteilung der Genehmigung ist die zuständige
Wegepolizeibehörde
... zu hören....
(2) Wenn die Bahn sich dem Bereich einer Reichstelegrafenanlage nähert, so ist die zuständige Telegrafenbehörde vor der Genehmigung zu hören.
(3) Soll das Gleis einer dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterworfenen Eisenbahn gekreuzt werden, so darf
auch in den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im übrigen nicht mitwirkt (
§ 3
),
die Genehmigung nur im Einverständnis mit der letzteren erteilt werden.
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