§ 2
Ausschlussfrist
(1) Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen nach dem
Spielhallengesetz Berlin
für Bestandsunternehmen nach
§ 1
Absatz 1 müssen einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen nach
§ 3
für jedes Unternehmen bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist findet auch bei unverschuldeter Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt (Ausschlussfrist).
(2) Verspätete Anträge sowie Anträge, die nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 einschließlich der notwendigen Unterlagen nach
§ 3
bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, nehmen nicht am Sonderverfahren teil und werden nachrangig nach den allgemeinen Vorschriften des
Spielhallengesetz Berlin
beschieden.
(3) Für Bestandsunternehmen im Sinne des
§ 1
Absatz 1 gilt die Erlaubnis nach
§ 33i der Gewerbeordnung
bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend, soweit bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 ein Antrag einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen nach
§ 3 auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin
bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
(4)
§ 3 des Spielhallengesetzes Berlin
findet im Sonderverfahren keine Anwendung.
Fußnoten
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