§ 4
Sachentscheidung
(1) Die Versagungsgründe nach
§ 2 Absatz 3 des Spielhallengesetzes Berlin
sind im Sonderverfahren vor den in
§ 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin
geregelten Versagungsgründen zu prüfen. In
§ 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin
sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4, sodann des Satzes 3 und abschließend des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Dies gilt insbesondere, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 des Spielhallengesetzes Berlin
erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.
(2)
§ 2 Absatz 4 des Spielhallengesetzes Berlin
findet im Sonderverfahren keine Anwendung.
Fußnoten
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