Mobilität in Berlin soll bezogen auf die wesentlichen Wegezwecke
1.
an allen Tagen des Jahres und rund um die Uhr
2.
in allen Teilen Berlins gleichwertig und
3.
unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen und persönlichen Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie von Lebenssituation, Herkunft oder individueller Verkehrsmittelverfügbarkeit
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464)
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