§ 18
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu
§ 16 des Bundesnaturschutzgesetzes
)
Der Anspruch auf Anerkennung nach
§ 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
als vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen setzt voraus, dass die Maßnahmen auf Antrag vor ihrer Durchführung von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für die Verbuchung auf einem Ökokonto anerkannt worden sind. Das Ökokonto verbucht die Maßnahmen, nachdem sie durchgeführt worden sind, wenn
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von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft ausgehen,
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die jeweiligen Flächen rechtlich gesichert sind und
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die in
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
genannten Voraussetzungen vorliegen.
Der Anspruch auf Anerkennung als vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist handelbar; in diesem Fall geht die Verantwortung nach
§ 15 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
auf den Rechtsnachfolger über.
§ 135a Absatz 2 des Baugesetzbuchs
bleibt unberührt.
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