§ 37
Tiergehege
(zu
§ 43 des Bundesnaturschutzgesetzes
)
(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in
§ 43 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
genannten Anforderungen eingehalten werden und andere öffentliche Belange, insbesondere solche des Artenschutzes, einer Genehmigung nicht entgegenstehen.
(2) Für die Überwachung, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen eingehalten werden, gilt
§ 52 des Bundesnaturschutzgesetzes
entsprechend.
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