§ 34
Erwerb und Besitz
persönlicher Gegenstände
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Zimmer aufzubewahren sowie eigene Kleidung zu tragen.
(2) Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn erhebliche gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu befürchten sind.
Fußnoten
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