§ 46
Verlegung
(1) Eine untergebrachte Person kann aus besonderen Gründen auf eigenen Antrag oder auf Antrag der Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung mit ihrer Zustimmung oder der Zustimmung ihrer rechtlichen Vertretung in eine andere Einrichtung als die nach dem Vollstreckungsplan zuständige klinisch-forensische Einrichtung verlegt werden. Als Gründe kommen insbesondere die Förderung der therapeutischen Ziele für die untergebrachte Person und deren Wiedereingliederung in Betracht.
(2) Ohne ihre Zustimmung darf eine untergebrachte Person abweichend vom Vollstreckungsplan nur verlegt werden, wenn das Ziel der Unterbringung mit den Mitteln der zuständigen klinisch-forensischen Einrichtung nicht oder nicht mehr erreicht werden kann und eine Verlegung zur Förderung der therapeutischen Ziele für die untergebrachte Person und deren Wiedereingliederung nach der Entlassung als geeignete Maßnahme geeignet ist.
(3) Eine Verlegung ist auch aus unabweisbaren Gründen der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit der klinisch-forensischen Einrichtung oder zum Schutz Dritter zulässig. Die Gründe für eine Verlegung nach Satz 1 sind der untergebrachten Person mitzuteilen und gemäß
§ 82
zu dokumentieren.
(4) Eine Verlegung wird nach Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde und der für die untergebrachte Person zuständigen Vollstreckungsbehörde von der ärztlichen Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung angeordnet. Im Verfahren der Verlegung unterrichtet die abgebende klinisch-forensische Einrichtung unverzüglich die Vollstreckungsbehörde.
Fußnoten ...
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