§ 62
Maßnahmen zur Wiedereingliederung
(1) Die klinisch-forensische Einrichtung strebt eine kontinuierliche und verbindliche Zusammenarbeit mit dem bezirklichen psychiatrischen Pflichtversorgungssystem nach
§ 3
, mit im weiteren Sinne der Wiedereingliederung förderlichen Institutionen und Personen, mit Betroffenen- und Selbsthilfeverbänden sowie mit Angehörigenorganisationen an und fördert sie.
(2) Bei jugendlichen und heranwachsenden untergebrachten Personen ist der Kontakt mit nahen Angehörigen, vor allem mit den Eltern, besonders zu fördern. Darüber hinaus soll die klinisch-forensische Einrichtung mit Jugendämtern, Schul- und Bildungseinrichtungen sowie anderen in der Jugendarbeit tätigen Organisationen und Vereinen zusammenarbeiten.
(3) Zur Vorbereitung der Entlassung unterstützt die klinisch-forensische Einrichtung die untergebrachte Person bei der Beschaffung von Arbeit und Unterkunft. Soweit erforderlich hilft sie ihr beim Aufbau persönlicher Beziehungen und gibt ambulanten sozialen Diensten, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe frühzeitig Gelegenheit, Vorbereitungen für die Betreuung nach der Entlassung zu treffen. Die Weitergabe personenbezogener Daten bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person oder ihrer rechtlichen Vertretung. Die
§§ 89
und
90
sind zu beachten.
(4) Um das vorgesehene Unterbringungsziel zu erreichen, kann die untergebrachte Person, sobald ihr Behandlungsfortschritt dies zulässt, in eine weiterführende oder in eine sonstige Betreuungseinrichtung mit verbindlicher Kooperation zwischen dem Einrichtungsträger und der klinisch-forensischen Einrichtung verlegt werden. Die Vorschriften der
§§ 74
bis
78
gelten entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls die rechtliche Vertretung der untergebrachten Person sind unverzüglich über die Verlegung zu informieren.
Fußnoten
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http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PsychKG+BE+%C2%A7+62&psml=bsbeprod.psml&max=true